Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen: Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steigt auf 8.850 Euro im Monat. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
- Damit steigen auch die bAV-Grenzen: steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG voraussichtlich bis 708 Euro im Monat, sozialversicherungsfrei bis 354 Euro im Monat.
- Ab 1. Januar 2027 gilt außerdem: höherer Förderbetrag für Geringverdiener (bis 360 Euro), eine dynamische Einkommensgrenze und eine vorzeitige Betriebsrente auch neben einer gesetzlichen Teilrente.
- Arbeitgeber sollten vor dem Jahreswechsel Lohnabrechnung, Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen und Versorgungsordnung prüfen.
Was hat die Bundesregierung für 2027 beschlossen?
Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen. Grundlage ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 von 4,38 %. Die wichtigsten Werte:
| Rechengröße | 2026 | 2027 |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung, Monat | 8.450 € | 8.850 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung, Jahr | 101.400 € | 106.200 € |
Außerdem steigt die monatliche Bezugsgröße 2027 auf 4.130 Euro, die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung auf 76.500 Euro im Jahr. Die Verordnung braucht noch die Zustimmung des Bundesrats. Die Vorjahreswerte stellt die Bundesregierung im Vergleich dar. Alle Werte für 2027 in diesem Beitrag stehen daher unter dem Vorbehalt der Zustimmung.
Wie viel darf 2027 steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV fließen?
Die Höchstbeträge der betrieblichen Altersvorsorge hängen an der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Steigt sie, steigen die Grenzen automatisch mit:
- Steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG: 8 % der Jahres-BBG, für 2027 also 8.496 Euro im Jahr oder 708 Euro im Monat (2026: 8.112 Euro). Das gilt für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung.
- Sozialversicherungsfrei: 4 % der Jahres-BBG, für 2027 also 4.248 Euro im Jahr oder 354 Euro im Monat (2026: 4.056 Euro).
Die Beträge für 2027 haben wir aus der beschlossenen Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Gilt die 4-Prozent-Grenze auch für die Unterstützungskasse?
Ja, bei der Entgeltumwandlung. Für die Unterstützungskasse und die Direktzusage regelt § 14 Abs. 1 SGB IV, dass umgewandeltes Entgelt bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht als Arbeitsentgelt zählt. Für 2027 sind das voraussichtlich 354 Euro im Monat. Steuerlich gelten bei der Unterstützungskasse andere Regeln als bei § 3 Nr. 63 EStG; die konkrete Gestaltung klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Die Betriebsrente über eine Unterstützungskasse mit Gold und Silber ist einer der fünf gesetzlichen Durchführungswege. Für Unternehmer ist vor allem interessant, dass sie sich als arbeitgeberfinanzierte Leistung gestalten lässt und das Kapital in Sachwerte fließen kann.
Was ändert sich am 1. Januar 2027 durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt im Wesentlichen seit dem 22. Januar 2026. Zwei Änderungen treten laut Artikel 18 des Gesetzes erst am 1. Januar 2027 in Kraft:
Höhere Förderung für Geringverdiener (§ 100 EStG)
Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich einen Beitrag für Beschäftigte mit geringem Einkommen, kann er einen Teil über die Lohnsteuer zurückholen. Ab 2027 steigt der Förderbetrag von 288 auf 360 Euro, der geförderte Arbeitgeberbeitrag von 960 auf 1.200 Euro im Jahr. Die bisher feste Einkommensgrenze wird durch eine dynamische ersetzt: 3 % der Beitragsbemessungsgrenze, für 2027 rechnerisch 3.186 Euro im Monat. Wichtig: Diese Förderung gilt nur für Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung.
Vorzeitige Betriebsrente auch neben der Teilrente (§ 6 BetrAVG)
Bisher konnten Beschäftigte eine vorzeitige Betriebsrente nur verlangen, wenn sie die gesetzliche Rente als Vollrente bezogen. Ab 2027 entfällt diese Einschränkung. Wer eine gesetzliche Teilrente bezieht, kann also auch die Betriebsrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihre Versorgungsordnung dazu passt.
Was gilt schon seit 2026?
- Opting-out ohne Tarifvertrag: Eine automatische Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht kann jetzt auch per Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss dazugibt (§ 20 Abs. 3 BetrAVG).
- Sozialpartnermodelle: Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können sich anschließen, wenn die Tarifparteien zustimmen.
- Abfindung kleiner Anwartschaften: Die Grenzen wurden angepasst, mit Zustimmung des Beschäftigten etwas höher, wenn das Geld in die gesetzliche Rentenversicherung fließt.
Warum ist das gerade für kleine Betriebe wichtig?
Die Verbreitung der Betriebsrente hängt stark an der Betriebsgröße. Laut einer Bundestagsdrucksache vom Januar 2025 (Datenbasis 2023) hatten rund 48 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten keine aktive betriebliche Altersvorsorge. In Betrieben mit 1 bis 9 Beschäftigten haben nur rund 25 % eine bAV, in Betrieben ab 1.000 Beschäftigten rund 86 %. Gerade kleine und mittlere Unternehmen können sich mit einer guten Betriebsrente im Wettbewerb um Fachkräfte abheben.
Checkliste für Arbeitgeber vor dem Jahreswechsel
- Neue Grenzwerte 2027 in der Lohnabrechnung hinterlegen, sobald der Bundesrat zugestimmt hat.
- Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen prüfen: Liegen Beschäftigte über der neuen 4-%-Grenze oder schöpfen sie die höhere Grenze noch nicht aus?
- Geringverdiener-Förderung neu prüfen: Durch die dynamische Grenze können 2027 mehr Beschäftigte förderfähig sein.
- Versorgungsordnung auf die vorzeitige Betriebsrente neben der Teilrente abstimmen.
- Bei Betrieben mit Betriebsrat: Opting-out als Weg zu höherer Beteiligung prüfen.
- Beschäftigte informieren, am besten mit einer kurzen Übersicht zu den neuen Beträgen.
Sie möchten wissen, welcher Weg für Ihren Betrieb passt? In unserem Leitfaden zur Betriebsrente und im Fallbeispiel finden Sie die Grundlagen, für Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich die Gesellschaftervorsorge.
