Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss ist die seit 2019 verpflichtende Beteiligung des Arbeitgebers an der Entgeltumwandlung – in der Regel 15 Prozent des umgewandelten Beitrags.
Ausführlich erklärt
Wandelt ein Arbeitnehmer Gehalt in eine Betriebsrente um, spart der Arbeitgeber häufig Sozialversicherungsbeiträge. Seit 2019 muss er diese Ersparnis weitergeben: Für Neuverträge gilt ein verpflichtender Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrags, seit 2022 auch für Altverträge.
Der Zuschuss erhöht die Sparleistung des Mitarbeiters, ohne dessen Netto zusätzlich zu belasten, und macht die Entgeltumwandlung deutlich attraktiver. Viele Arbeitgeber gehen freiwillig über die 15 Prozent hinaus, um ihre Arbeitgeberattraktivität zu steigern und Fachkräfte zu binden. In sachwertorientierten Modellen fließt auch der Zuschuss in die wertgedeckte Versorgung.
- Erhöht die Betriebsrente ohne Netto-Mehrbelastung
- Gesetzlich verpflichtend, also planbar
- Stärkt Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterbindung
- Freiwillige Aufstockung möglich
- Pflichtkosten für den Arbeitgeber
- Korrekte Berechnung erfordert Sorgfalt
- Nur dort verpflichtend, wo Sozialabgaben gespart werden
Für wen geeignet
Relevant für alle Arbeitgeber mit Entgeltumwandlung und für Arbeitnehmer, die ihre Betriebsrente durch den Zuschuss aufstocken.
Praxisbeispiel
Ein Mitarbeiter wandelt 200 Euro um, der Arbeitgeber legt verpflichtend 30 Euro Zuschuss obendrauf. Ein anderes Unternehmen gibt freiwillig 20 Prozent und nutzt das aktiv als Argument im Recruiting.
Häufige Fragen
Verwandte Begriffe
Passende Inhalte aus dem Wissensbereich
Zusammenfassung
Der Arbeitgeberzuschuss macht die Entgeltumwandlung spürbar lohnender. Wer freiwillig aufstockt, verwandelt eine Pflicht in ein echtes Recruiting-Argument.
