Entgeltumwandlung
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts zugunsten einer Betriebsrente. Die Beiträge sind in der Ansparphase steuer- und sozialabgabenfrei.
Ausführlich erklärt
Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttoarbeitslohns nicht ausgezahlt, sondern direkt in eine betriebliche Versorgung eingezahlt. Weil die Beiträge das steuer- und sozialabgabenpflichtige Einkommen mindern, kostet der Aufbau der Betriebsrente den Arbeitnehmer netto deutlich weniger als der eingezahlte Betrag.
2025 sind Beiträge bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis 4 Prozent sozialabgabenfrei. Spart der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialabgaben, muss er seit 2019 einen Zuschuss von 15 Prozent weitergeben. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen nachgelagert besteuert. Wird das Kapital in Sachwerte wie Gold eingebunden, kann zusätzlich die Kaufkraft geschützt werden.
- Beiträge mindern Steuer und Sozialabgaben
- Netto-Aufwand geringer als die Sparrate
- Pflicht-Arbeitgeberzuschuss seit 2019
- Mit Sachwertbausteinen kombinierbar
- Nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase
- Geringere Beiträge zur gesetzlichen Rente möglich
- Mögliche Sozialabgaben auf die spätere Leistung
Für wen geeignet
Geeignet für Arbeitnehmer und Geschäftsführer mit ausreichendem Bruttoeinkommen, die steuerbegünstigt vorsorgen wollen, sowie für Arbeitgeber, die eine kostengünstige Zusatzleistung bieten möchten.
Praxisbeispiel
Eine Mitarbeiterin wandelt 200 Euro brutto monatlich um. Durch die Ersparnis bei Steuer und Sozialabgaben kostet sie das netto nur rund 100 Euro. Mit dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss fließen so über 230 Euro in ihre Betriebsrente.
Häufige Fragen
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Zusammenfassung
Die Entgeltumwandlung ist der gängigste Weg zur Betriebsrente: Sie senkt den Netto-Aufwand spürbar und wird durch den Pflichtzuschuss des Arbeitgebers zusätzlich attraktiv.
