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GRK GerekeVermögenssicherung
Betriebliche Altersvorsorge

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich teilt bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte – auch Betriebsrenten – zwischen den Partnern auf.

Auf den Punkt

Der Versorgungsausgleich ist die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte bei einer Scheidung. Auch betriebliche Anwartschaften werden einbezogen. Ziel ist eine faire Verteilung der Altersvorsorge beider Partner.

Erklärung

Ausführlich erklärt

Bei einer Scheidung sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die während der Ehe aufgebauten Versorgungsanrechte gerecht geteilt werden. Erfasst werden gesetzliche, betriebliche und private Anrechte, also auch Betriebsrenten und Anwartschaften aus der bAV.

In der Regel wird jedes Anrecht intern geteilt, sodass beide Partner eigene Ansprüche behalten. Für Unternehmen und Versorgungsträger bedeutet das Verwaltungsaufwand, da Anwartschaften neu zu berechnen und aufzuteilen sind. Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass auch betriebliche Versorgungszusagen vom Ausgleich erfasst sein können.

Vorteile
  • Faire Teilung der ehezeitlichen Vorsorge
  • Schützt den wirtschaftlich schwächeren Partner
  • Klare gesetzliche Regelung
  • Erfasst alle Vorsorgearten einheitlich
Nachteile & Risiken
  • Reduziert eigene Anwartschaften nach Teilung
  • Verwaltungsaufwand für Träger und Unternehmen
  • Komplexe Berechnung im Einzelfall
Zielgruppe

Für wen geeignet

Relevant für Betriebsrentenberechtigte mit Scheidung sowie für Unternehmen und Versorgungsträger, die betroffene Anwartschaften korrekt aufteilen müssen.

Aus der Praxis

Praxisbeispiel

Beispielfall

Bei der Scheidung eines Mitarbeiters wird seine betriebliche Anwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern geteilt. Beide Ex-Partner erhalten anschließend jeweils einen eigenständigen Anspruch.

Antworten

Häufige Fragen

Im Glossar

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Fazit

Zusammenfassung

Der Versorgungsausgleich sorgt für faire Verhältnisse nach einer Scheidung – und betrifft ausdrücklich auch betriebliche Anwartschaften, die dabei neu aufgeteilt werden.

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