Unverfallbarkeit
Unverfallbarkeit bedeutet, dass eine erworbene Betriebsrenten-Anwartschaft auch beim Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten bleibt.
Ausführlich erklärt
Die Unverfallbarkeit schützt das, was ein Arbeitnehmer an Betriebsrente bereits aufgebaut hat: Verlässt er das Unternehmen, verfällt seine Anwartschaft nicht, sondern bleibt bestehen. Aus Entgeltumwandlung finanzierte Ansprüche sind sofort unverfallbar, da es das eigene Geld des Arbeitnehmers ist.
Bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten gesetzliche Fristen: Erst nach Erfüllung von Mindestalter und Mindestdauer der Zusage wird die Anwartschaft unverfallbar. Die Regeln wurden über die Jahre arbeitnehmerfreundlicher gestaltet. Unverfallbarkeit ist eng verknüpft mit Portabilität und Insolvenzschutz und damit ein Kernschutz der bAV.
- Erhält erworbene Ansprüche bei Jobwechsel
- Arbeitnehmerbeiträge sofort geschützt
- Verknüpft mit Insolvenzschutz und Portabilität
- Stärkt das Vertrauen in die Betriebsrente
- Fristen bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen
- Komplexe Übergangsregeln für Altzusagen
- Verwaltungsaufwand für ausgeschiedene Anwärter
Für wen geeignet
Wichtig für alle bAV-Berechtigten, besonders bei Jobwechsel, sowie für Arbeitgeber, die ihre Zusagen rechtssicher gestalten müssen.
Praxisbeispiel
Eine Mitarbeiterin wechselt nach acht Jahren den Arbeitgeber. Ihre per Entgeltumwandlung aufgebaute Betriebsrente ist sofort unverfallbar und bleibt vollständig erhalten; sie kann sie mitnehmen oder ruhen lassen.
Häufige Fragen
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Zusammenfassung
Unverfallbarkeit ist der Vertrauensanker der Betriebsrente: Was einmal aufgebaut wurde, bleibt erhalten – unabhängig vom Arbeitgeber.
