Versorgungsbezug
Versorgungsbezüge sind Renten der betrieblichen Altersversorgung und vergleichbare Leistungen, auf die gesetzlich Krankenversicherte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen können.
Ausführlich erklärt
Versorgungsbezüge sind in § 229 SGB V geregelt. Dazu zählen insbesondere Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, also auch Leistungen einer Unterstützungskasse. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen darauf im Ruhestand Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für die Krankenversicherung gilt ein jährlich angepasster Freibetrag.
Für die Planung heißt das: In der Aufbauphase sind arbeitgeberfinanzierte Zuwendungen beitragsfrei, in der Leistungsphase kann bei gesetzlich Krankenversicherten eine Beitragspflicht entstehen. Viele Gesellschafter-Geschäftsführer sind privat krankenversichert, für sie spielt diese Pflicht keine Rolle.
- Klare gesetzliche Regelung
- Freibetrag in der Krankenversicherung
- Für privat Versicherte ohne Beitragspflicht
- Beiträge in der Leistungsphase bei gesetzlich Versicherten
- Mindert die Nettorente
- Regeln können sich ändern
Häufige Fehler
- Die Beitragspflicht im Alter zu vergessen
- Netto- und Bruttorente zu verwechseln
- Den eigenen Versicherungsstatus nicht zu berücksichtigen
Für wen geeignet
Wichtig für alle, die eine Betriebsrente oder eine Versorgung über eine Unterstützungskasse beziehen werden und gesetzlich krankenversichert sind.
Praxisbeispiel
Eine gesetzlich versicherte Geschäftsführerin plant ihre Zielrente mit einem Abschlag für Kranken- und Pflegeversicherung, ein privat versicherter Kollege muss das nicht.
Häufige Fragen
Verwandte Begriffe
Passende Inhalte aus dem Wissensbereich
Zusammenfassung
Wer gesetzlich krankenversichert ist, rechnet seine spätere Betriebsrente netto, inklusive Beiträgen auf den Versorgungsbezug.
