Unterstützungskasse und Insolvenzschutz
Die Versorgung der Unterstützungskasse ist über den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt, eingebundene Edelmetalle sind zudem allokiertes Eigentum.
Ausführlich erklärt
Ein zentrales Sicherheitsmerkmal der Unterstützungskasse ist ihr Insolvenzschutz. Sie gehört zu den Durchführungswegen, deren Leistungen über den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abgesichert sind. Geht der Arbeitgeber insolvent, übernimmt der PSV die zugesagte Versorgung.
Wird die Versorgung mit physischen Edelmetallen gedeckt, kommt ein zweiter Schutzgedanke hinzu: Allokiertes Gold und Silber ist Eigentum und liegt außerhalb der Bankbilanz, unabhängig von der Bonität einzelner Institute. So verbindet die Unterstützungskasse gesetzlichen Insolvenzschutz mit der Sicherheit echten Sachwerteigentums.
- Insolvenzschutz über den PSV
- Versorgung läuft bei Arbeitgeber-Insolvenz weiter
- Eingebundenes Edelmetall ist allokiertes Eigentum
- Doppelter Schutzgedanke bei Sachwertdeckung
- PSV-Sicherung kann betragsmäßig begrenzt sein
- Beitragspflicht des Arbeitgebers zum PSV
- Sachwertpreise schwanken
Häufige Fehler
- Den Insolvenzschutz mit einer Wertgarantie zu verwechseln
- Sehr hohe Zusagen ohne Blick auf PSV-Grenzen zu gestalten
- Nicht-allokiertes Metall für sicher zu halten
Für wen geeignet
Wichtig für Arbeitgeber und Begünstigte, die wissen wollen, wie die Versorgung der Unterstützungskasse abgesichert ist.
Praxisbeispiel
Nach der Insolvenz eines Arbeitgebers übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die Leistungen der Unterstützungskasse; das eingebundene Gold bleibt als allokiertes Eigentum erhalten.
Häufige Fragen
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Zusammenfassung
Die Unterstützungskasse vereint gesetzlichen Insolvenzschutz über den PSV mit der Sicherheit allokierten Sachwerteigentums, ein doppelter Schutz.
