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Unternehmer & Strategie

Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Beschlüsse seiner GmbH maßgeblich bestimmen, in der Regel durch mehr als die Hälfte der Stimmrechte.

Auf den Punkt

Als beherrschend gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Gesellschafterbeschlüsse maßgeblich bestimmen kann, meist ab mehr als 50 % der Stimmrechte oder durch eine Sperrminorität. Er ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, unterliegt nicht dem Betriebsrentengesetz, und für seine Versorgungszusagen gelten besonders strenge steuerliche Anforderungen.

Erklärung

Ausführlich erklärt

Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend ist, richtet sich nach seinem Einfluss auf die Gesellschafterversammlung. Typisch ist eine Beteiligung von mehr als 50 %; auch eine Sperrminorität oder gleichgerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter können eine beherrschende Stellung begründen.

Die Einordnung hat weitreichende Folgen: Beherrschende GGF sind regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig und fallen nicht unter das Betriebsrentengesetz. Versorgungszusagen müssen im Voraus klar, schriftlich und angemessen vereinbart sein, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Vorteile
  • Große Gestaltungsfreiheit bei der Versorgung
  • In der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge
  • Kein Zwang zu Regeln des Betriebsrentengesetzes
Nachteile & Risiken
  • Strenge Prüfung von Versorgungszusagen durch das Finanzamt
  • Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht anerkannt
  • Kein gesetzlicher Rentenaufbau
Worauf achten

Häufige Fehler

  • Zusagen mündlich oder rückwirkend zu vereinbaren
  • Den Status nicht verbindlich klären zu lassen
  • Die Erdienbarkeit bei späten Zusagen zu übersehen
Zielgruppe

Für wen geeignet

Für Mehrheitsgesellschafter und Allein-Gesellschafter einer GmbH, die zugleich Geschäftsführer sind.

Aus der Praxis

Praxisbeispiel

Beispielfall

Ein Geschäftsführer mit 60 % der Anteile vereinbart seine Versorgung schriftlich und vor Beginn der Zuwendungen, damit das Finanzamt sie als betrieblich veranlasst anerkennt.

Antworten

Häufige Fragen

Im Glossar

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Fazit

Zusammenfassung

Wer seine GmbH beherrscht, hat viel Gestaltungsfreiheit bei der Versorgung, muss aber jede Vereinbarung besonders sauber treffen.

Persönliche Einordnung

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