Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Beschlüsse seiner GmbH maßgeblich bestimmen, in der Regel durch mehr als die Hälfte der Stimmrechte.
Ausführlich erklärt
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschend ist, richtet sich nach seinem Einfluss auf die Gesellschafterversammlung. Typisch ist eine Beteiligung von mehr als 50 %; auch eine Sperrminorität oder gleichgerichtete Interessen mehrerer Gesellschafter können eine beherrschende Stellung begründen.
Die Einordnung hat weitreichende Folgen: Beherrschende GGF sind regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig und fallen nicht unter das Betriebsrentengesetz. Versorgungszusagen müssen im Voraus klar, schriftlich und angemessen vereinbart sein, sonst droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.
- Große Gestaltungsfreiheit bei der Versorgung
- In der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge
- Kein Zwang zu Regeln des Betriebsrentengesetzes
- Strenge Prüfung von Versorgungszusagen durch das Finanzamt
- Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht anerkannt
- Kein gesetzlicher Rentenaufbau
Häufige Fehler
- Zusagen mündlich oder rückwirkend zu vereinbaren
- Den Status nicht verbindlich klären zu lassen
- Die Erdienbarkeit bei späten Zusagen zu übersehen
Für wen geeignet
Für Mehrheitsgesellschafter und Allein-Gesellschafter einer GmbH, die zugleich Geschäftsführer sind.
Praxisbeispiel
Ein Geschäftsführer mit 60 % der Anteile vereinbart seine Versorgung schriftlich und vor Beginn der Zuwendungen, damit das Finanzamt sie als betrieblich veranlasst anerkennt.
Häufige Fragen
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Zusammenfassung
Wer seine GmbH beherrscht, hat viel Gestaltungsfreiheit bei der Versorgung, muss aber jede Vereinbarung besonders sauber treffen.
