Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den sie einem fremden Dritten nicht gewähren würde.
Ausführlich erklärt
Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter mehr, als sie einem fremden Geschäftsführer unter gleichen Umständen zahlen würde, oder fehlt eine klare Vereinbarung, kann das Finanzamt den Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung werten. Der Aufwand mindert dann den Gewinn der GmbH nicht, und beim Gesellschafter entstehen Kapitalerträge.
Bei Versorgungszusagen prüft die Finanzverwaltung unter anderem, ob die Zusage ernsthaft, angemessen, finanzierbar und erdienbar ist und ob sie im Voraus klar und schriftlich vereinbart wurde. Durch gezielte, gesetzeskonforme Gestaltung lassen sich diese Risiken frühzeitig erkennen und vermeiden.
- Klare Prüfkriterien ermöglichen eine sichere Gestaltung
- Frühzeitige Prüfung vermeidet Nachzahlungen
- Erfahrene Steuerrechtsexperten schaffen die Grundlage
- Doppelte steuerliche Belastung im Ernstfall
- Rückwirkende Korrekturen sind kaum möglich
- Strenge Maßstäbe bei beherrschenden Gesellschaftern
Häufige Fehler
- Versorgung ohne schriftliche Vereinbarung zu beginnen
- Die Angemessenheit der Gesamtvergütung nicht zu prüfen
- Zusagen zu spät vor dem Ruhestand zu erteilen
Für wen geeignet
Relevant für jeden Gesellschafter, der Leistungen von seiner eigenen Kapitalgesellschaft erhält, besonders für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Praxisbeispiel
Eine GmbH sagt ihrem Alleingesellschafter eine Versorgung zu. Durch schriftliche Vereinbarung im Voraus, angemessene Höhe und Prüfung durch Steuerrechtsexperten wird das vGA-Risiko von Anfang an begrenzt.
Häufige Fragen
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Zusammenfassung
Die vGA ist kein Grund, auf die Gesellschaftervorsorge zu verzichten, sondern ein Grund, sie von Anfang an sauber zu gestalten.
