Mittelbare Versorgungsverpflichtung
Eine mittelbare Versorgungsverpflichtung liegt vor, wenn ein Unternehmen eine Versorgung nicht selbst, sondern über eine externe Einrichtung wie eine Unterstützungskasse erbringt.
Ausführlich erklärt
Bei der unmittelbaren Pensionszusage verspricht das Unternehmen die Versorgung selbst und muss dafür Rückstellungen bilden. Bei einer mittelbaren Verpflichtung übernimmt ein externer Versorgungsträger die Abwicklung; das Unternehmen steht nur noch subsidiär für die Erfüllung ein.
Art. 28 EGHGB räumt für solche mittelbaren Verpflichtungen ein Passivierungswahlrecht ein: Eine Rückstellung muss nicht gebildet werden. Deshalb bläht eine über eine Unterstützungskasse oder Unternehmerkasse abgewickelte Versorgung die Bilanz nicht auf. Kapitalgesellschaften machen je nach Größenklasse Angaben zu nicht passivierten Beträgen im Anhang.
- Keine Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz
- Schlanke Bilanz und besseres Rating
- Versorgung über einen spezialisierten Träger
- Subsidiäre Einstandspflicht des Unternehmens bleibt
- Anhangangaben je nach Größenklasse
- Gestaltung muss sauber dokumentiert sein
Häufige Fehler
- Bilanzneutral mit haftungsfrei zu verwechseln
- Die Anhangpflicht zu übersehen
- Unmittelbare und mittelbare Zusagen zu vermischen
Für wen geeignet
Für Unternehmen und Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine Versorgung ohne Bilanzbelastung aufbauen wollen.
Praxisbeispiel
Eine GmbH finanziert die Versorgung ihres Geschäftsführers über eine Unternehmerkasse. Weil es sich um eine mittelbare Verpflichtung handelt, erscheint keine Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz.
Häufige Fragen
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Zusammenfassung
Die mittelbare Versorgungsverpflichtung ist der Grund, warum Unterstützungskasse und Unternehmerkasse die Bilanz schlank halten.
